Auslandsreise-Krankenversicherung
Auch auf Reisen gut versorgt
Mit der Auslandsreise-Krankenversicherung unseres Partners Süddeutsche Krankenversicherung (SDK) können Sie Ihren Urlaub entspannt genießen: Bei Erkrankung oder Unfall während Ihrer Auslandsreise zahlt die Auslandsreise-Krankenversicherung die Kosten der ärztlichen Behandlung. Auch für die Bergung oder den Rücktransport nach Deutschland ist die SDK für Sie da. Ihr Schutz beginnt mit dem Grenzübertritt.
Gut zu wissen: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen viele Kosten nicht
Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen nur für Behandlungen in Ländern innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Dabei werden nur Beträge entsprechend der in Deutschland geltenden Kassensätze erstattet. Die Gesundheitssysteme in anderen Ländern weichen jedoch in der Regel vom deutschen ab, und je nach Wahl der Ärztin bzw. des Arztes oder Krankenhauses können die Kosten wesentlich höher liegen. Auch ein Rücktransport nach Deutschland wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.
Diese Leistungen bietet Ihnen die SDK
- Ambulante ärztliche Behandlung
- Arznei-, Verband- und Heilmittel
- Schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Reparaturen von Zahnersatz
- Transport zur stationären Heilbehandlung oder zur Notfallärztin bzw. zum Notfallarzt
- Behandlung und Unterbringung im Krankenhaus
- Medizinisch sinnvoller und vertretbarer Kranken-Rücktransport
- Bergungskosten bis 5.000 Euro bei Unfall
- Kosten von bis zu 12.000 Euro bei Bestattung im Ausland oder Überführung ins Inland
- Todesfallleistung in Höhe von 5.000 Euro bei Unfalltod
- 24-Stunden-Notfrufservice
- Freie Wahl von Ärztin bzw. Arzt und Krankenhaus
Beiträge für die Familien-Police – ein Pauschalbetrag für alle
Die Familien-Police versichert Sie, Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner bzw. Ihre Lebensgefährtin oder Ihren Lebensgefährten bis zum 60. Lebensjahr und alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie alle zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Die Konditionen beziehen sich auf Auslandsaufenthalte mit einer Dauer von maximal 56 Tagen.
Beiträge für Langzeitreisende, die länger als 56 Tage im Ausland sind
Sie sind länger unterwegs? Dann lässt sich Ihr Versicherungsschutz erweitern. Sie müssen dafür zusätzlich zu den oben genannten Beiträgen pro Verlängerungstag und Person einen Zusatzbeitrag zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Single- oder Familien-Police handelt.
FAQ zur Auslandsreise-Krankenversicherung
Ja, wenn Ihre Reise im versicherten Kalenderjahr beginnt und nicht länger als 56 Tage dauert. Schließen Sie die Auslandsreise-Krankenversicherung am besten gleich als Dauer-Police ab. So verlängert sich Ihr Versicherungsschutz Jahr für Jahr und Sie sparen sogar noch Geld dabei. Denn ab dem zweiten Kalenderjahr verringert sich der Beitrag.
Für Notfälle im Ausland haben wir einen 24-Stunden-Notrufservice eingerichtet. Unter
+ 49 711 995 220 01
erhalten Sie Hilfe rund um die Uhr, zum Beispiel für
- die Benennung einer Ärztin oder eines Arztes vor Ort oder
- die Organisation und Durchführung eines Kranken-Rücktransportes.
Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre Kosten ersetzen können, benötigen wir
- eine kurze Beschreibung des Krankheitsfalles,
- das genaue Datum von Reisebeginn und -ende,
- die Originalrechnungen mit Zahlungsbestätigung,
- die ärztliche Verordnung bei Medikamenten, Heil- und Verbandmitteln,
- IBAN und BIC des Abbuchungskontos.
Bitte achten Sie darauf, dass auf der Rechnung folgende Dinge vermerkt sind:
- Name und das Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten,
- Krankheitsbezeichnung (Diagnose),
- Behandlungsdaten und -dauer sowie
- alle Einzelleistungen der Ärztin bzw. des Arztes und des Krankenhauses mit Einzelkosten.
1 Das Lebensjahr ergibt sich aus dem aktuellen Kalenderjahr abzüglich des Geburtsjahres.
2 Bei der vergünstigten Dauer-Police verlängert sich der Versicherungsschutz stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht durch die Versicherungsnehmerin, den Versicherungsnehmer oder den Versicherer mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich, also per Post, Fax oder E-Mail, gekündigt wird.